Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde eines Schmerzkranken
zurückgewiesen, der sich selbst mit Cannabis behandeln wollte. Zwar
sei der straffreie Konsum in genehmigten Ausnahmefällen möglich,
die Selbstmedikation bleibe aber grundsätzlich verboten.
Mit
dieser Begründung lehnte das Gericht die Beschwerde des Schmerzkranken
gegen eine Geldstrafe wegen der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken
ab. Der Mann leidet wegen eines Motorradunfalls, der zu einer Schwerbehinderung
von 80 Prozent geführt hatte, an Schmerzen im linken Arm und Bein.
Er war bei der Einreise aus den Niederlanden mit Haschischöl und Marihuana
erwischt worden. Er wollte die Substanzen, die er auf ärztliche Empfehlung
mit sich führte, nach eigenen Angaben zur Linderung seiner Schmerzen
konsumieren.
Von
den Vorinstanzen wurde er wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln
zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun scheiterte seine Beschwerde gegen das
Urteil. Die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht
verwiesen darauf, dass der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei,
da der Mann zunächst hätte versuchen müssen, auf der Grundlage
des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien
Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten
zu erlangen.
Im
Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In einer 1994
ergangenen Cannabis-Entscheidung war das Bundesverfassungsgericht zu dem
Ergebnis gelangt, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche
Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden seien. Das höchste
deutsche Gericht hatte deswegen die Entscheidung des Gesetzgebers, den
Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt.
Dies
gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer
Selbstmedikation mit Cannabisprodukten ein. Das Verbot sei noch ausreichend
gerechtfertigt, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen
Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich
seien, erklärten die Richter.