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Zigarettenhändler
keine Drogendealer
Kassel. In Kneipen und Zügen darf nicht mehr geraucht werden, auf jeder Zigarettenschachtel prangt eine riesige Warnung vor den Gefahren des Nikotinkonsums. Der Staat zahlt aber all jenen keine Berufsunfähigkeitsrente, die noch als "Zigarettenautomatenauffüller" arbeiten könnten. Ein Widerspruch? Offensichtlich. Aber trotzdem rechtmäßig. Das meint jedenfalls das Bundessozialgericht (BSG). Am Dienstag entschieden die Kasseler Richter, dass das Bestücken dieser Automaten auch in Zeiten zunehmenden Nichtraucherschutzes keine unzumutbare Tätigkeit sei - und auch kein Einstieg in den Drogenhandel. "Es ist den Versicherten nicht möglich, sich gegen eine Beschäftigung zu wehren, die in diesem Bereich angesiedelt ist", heißt es in der Urteilsbegründung. "Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem Konsumenten überlassen, ob er sich mit Nikotin schädigen will." Geklagt hatten zwei ehemalige Bergleute aus Gelsenkirchen, denen die Knappschaft-Bahn-See die Berufsunfähigkeitsrente verweigert hatte: Die 41 und 45 Jahre alten Männer könnten noch als Verkaufsfahrer für Tabakhändler arbeiten, hieß es. Rädchen im Tabakhandel Klägeranwalt Günther Becker machte dagegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend: "Die Teilnahme am, wenn auch legalen, Handeln mit einer gefährlichen Droge kann nicht zugemutet werden." Auch eine legale Droge sei eine Droge. Die Rentenkasse dürfe von seinen Mandanten nicht verlangen, sich zum "Rädchen im Tabakhandel und in der Abhängigmachung der Menschen von der Droge Nikotin" zu machen. "Derselbe Staat, der Werbung macht gegen Tabakkonsum, darf nicht auf diesem Weg Geld sparen in der Sozialversicherung." Dieser
Sicht schlossen sich Deutschlands oberste Sozialrichter nicht an. Sie verwiesen
die Klage zurück an die Vorinstanz. Möglicherweise sind die früheren
Kumpel für den Job überqualifiziert. Ob ihnen das Auffüllen
von Automaten nicht nur moralisch, sondern auch sozial zugemutet werden
kann, muss nun das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen
klären.
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