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Straftat Rausch

In Deutschland ist eine völlige Freigabe „weicher“ Drogen (Haschisch und Marihuana) nicht in Sicht. Erst vor kurzem sprach sich die neue Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk (SPD), vehement dagegen aus. Ihre Vorgängerin, die Grüne Christa Nickels, hatte die Cannabis-Freigabe durchaus auf ihrer Agenda.

Rechtlich ist Deutschland seit einem UN-Übereinkommen von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftlichen Zwecke zu beschränken. Das Wiener Suchtstoff-Übereinkommen von 1988 verlangt, „den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch als Straftat zu umschreiben“, eine Forderung, die im deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ihren Niederschlag findet.

Der vielzitierte „kleine Kiffer“ muss dennoch nicht unbedingt die Härte des Gesetzes spüren. Dies ist völkerrechtlich zulässig und insbesondere unter den Voraussetzungen des §31 a BtMG (geringe Schuld des Täters, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) möglich.

Für Aufregung sorgte 1994 der Lübecker Richter Wolfgang Neskovic, als er für ein „Recht auf Rausch“ im Rahmen der freien Entfaltung der Persönlichkeit plädierte und eine Cannabis-Freigabe einklagte. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die für Cannabis geltenden Verbote und Strafvorschriften des BtMG nicht verfassungswidrig seien. Karlsruhe forderte aber die Strafverfolgungsorgane auf, von der Verfolgung abzusehen, wenn das Interesse der Gesellschaft nicht gefährdet sei. Die Länder wurden angehalten, für eine einheitliche Einstellungspraxis bei entsprechenden Strafverfahren zu sorgen.

KStA 23/04/01


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