In Deutschland ist eine völlige Freigabe
„weicher“ Drogen (Haschisch und Marihuana) nicht in Sicht. Erst vor kurzem
sprach sich die neue Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk
(SPD), vehement dagegen aus. Ihre Vorgängerin, die Grüne Christa
Nickels, hatte die Cannabis-Freigabe durchaus auf ihrer Agenda.
Rechtlich ist Deutschland seit einem UN-Übereinkommen
von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich
Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftlichen
Zwecke zu beschränken. Das Wiener Suchtstoff-Übereinkommen von
1988 verlangt, „den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder
psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch als Straftat
zu umschreiben“, eine Forderung, die im deutschen Betäubungsmittelgesetz
(BtMG) ihren Niederschlag findet.
Der vielzitierte „kleine Kiffer“ muss dennoch
nicht unbedingt die Härte des Gesetzes spüren. Dies ist völkerrechtlich
zulässig und insbesondere unter den Voraussetzungen des §31 a
BtMG (geringe Schuld des Täters, kein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung) möglich.
Für Aufregung sorgte 1994 der Lübecker
Richter Wolfgang Neskovic, als er für ein „Recht auf Rausch“ im Rahmen
der freien Entfaltung der Persönlichkeit plädierte und eine Cannabis-Freigabe
einklagte. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die für
Cannabis geltenden Verbote und Strafvorschriften des BtMG nicht verfassungswidrig
seien. Karlsruhe forderte aber die Strafverfolgungsorgane auf, von der
Verfolgung abzusehen, wenn das Interesse der Gesellschaft nicht gefährdet
sei. Die Länder wurden angehalten, für eine einheitliche Einstellungspraxis
bei entsprechenden Strafverfahren zu sorgen.
KStA 23/04/01