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Führerscheinentzug bei gelegentlichem Haschkonsum eingeschränkt 

Karlsruhe (AP) Das Bundesverfassungsgericht hat den Führerscheinentzug bei nur gelegentlichem Drogenkonsum erschwert. Mit der am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung schränkte der Erste Senat die Behördenpraxis ein, gelegentlichen Konsumenten von Haschisch den Führerschein zu entziehen, wenn sie nicht am so genannten Drogenscreening teilnehmen.

Dem Beschluss zufolge müssen vielmehr Verdachtsmomente vorliegen, dass der Betreffende unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnahm. Nur dann kann die Verweigerung des Drogenscreenings zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Die mit drei Verfassungsrichtern besetzte Kammer gab damit der Verfassungsbeschwerde
eines Mannes statt, der mit einer geringen Menge Haschisch erwischt worden war und seinen Führerschein verlor, weil er nicht zur Drogenuntersuchung erschien. Einen Anhaltspunkt, dass er je unter Drogeneinfluss am Steuer saß, gab es nicht.

In einem zweiten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch abgewiesen. Hier hatte die Polizei Haschischreste im Autoaschenbecher gefunden. Da sich auch dieser Mann weigerte, an einer Untersuchung teilzunehmen, die Aufschluss über sein Konsumverhalten bringen sollte, durfte seine Fahrerlaubnis eingezogen werden. Hier habe es ausreichende Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Betreffende auch unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnahm, urteilten die Verfassungsrichter. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2062/96 und 2428/95) yahoo online Freitag 12. Juli 2002, 09:45 Uhr 


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