VERFASSUNGSGERICHT Selbstbehandlung mit Cannabis bleibt verboten

Das

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde eines Schmerzkranken

zurückgewiesen, der sich selbst mit Cannabis behandeln wollte. Zwar

sei der straffreie Konsum in genehmigten Ausnahmefällen möglich,

die Selbstmedikation bleibe aber grundsätzlich verboten.

Mit

dieser Begründung lehnte das Gericht die Beschwerde des Schmerzkranken

gegen eine Geldstrafe wegen der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken

ab. Der Mann leidet wegen eines Motorradunfalls, der zu einer Schwerbehinderung

von 80 Prozent geführt hatte, an Schmerzen im linken Arm und Bein.

Er war bei der Einreise aus den Niederlanden mit Haschischöl und Marihuana

erwischt worden. Er wollte die Substanzen, die er auf ärztliche Empfehlung

mit sich führte, nach eigenen Angaben zur Linderung seiner Schmerzen

konsumieren.

Von

den Vorinstanzen wurde er wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln

zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun scheiterte seine Beschwerde gegen das

Urteil. Die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht

verwiesen darauf, dass der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei,

da der Mann zunächst hätte versuchen müssen, auf der Grundlage

des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien

Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten

zu erlangen.

Im

Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In einer 1994

ergangenen Cannabis-Entscheidung war das Bundesverfassungsgericht zu dem

Ergebnis gelangt, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche

Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden seien. Das höchste

deutsche Gericht hatte deswegen die Entscheidung des Gesetzgebers, den

Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt.

Dies

gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer

Selbstmedikation mit Cannabisprodukten ein. Das Verbot sei noch ausreichend

gerechtfertigt, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen

Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich

seien, erklärten die Richter. 

 

 
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