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Cannabis
auf dem besten Weg, legal zu werden

Vorhaben in Belgien – Maximal
fünf Gramm künftig straffrei?

In der Drogenpolitik will die belgische
Regierung offenbar dem niederländischem Vorbild folgen: Der liberale
Premierminister Guy Verhofstadt und die von ihm geleitete Brüsseler
Koalition aus Liberalen, Sozialisten und Grünen planen die Anpassung
des aus dem Jahr 1921 stammenden belgischen Betäubungsmittelgesetzes.
Danach sollen Besitz, Konsum und Handel von und mit maximal fünf Gramm
Haschisch in Belgien künftig straffrei bleiben. Die belgische Regierung
folgt damit der in Holland seit mehr als 20 Jahren gängigen Praxis,
dass das Rauchen eines Joints sowie der Besitz von und der Handel mit maximal
fünf Gramm Cannabis strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden.

Die angestrebte Reform des Betäubungsmittelgesetzes
kennt zwei Möglichkeiten: In Variante eins will die belgische Regierung
den Konsum weicher Drogen wie Hasch und Marihuana zwar tolerieren, aber
nach wie vor „polizeilich registrieren“ lassen. Auch soll die Polizei nach
einer Reform des Betäubungsmittelgesetzes nach wie vor das Recht haben,
gegen den Konsum von weichen Drogen in Ausnahmefällen einschreiten
zu können, wenn dieser für den Konsumenten „problematisch“ ist.

In Variante zwei soll das Betäubungsmittelgesetzes
aus dem Jahr 1921 ganz abgeschafft werden und der Staat künftig selbst
den Anbau, den Verkauf und die Distribution von Cannabisprodukten in Belgien
regeln. Der Staat würde in diesem Fall zum „Dealer“ werden. So weit
will man selbst im liberalen Holland bisher nicht gehen.

Daher gilt es als sehr unwahrscheinlich,
dass sich die Brüsseler Regierung für Variante zwei entscheiden
wird. Denn deren Realisierung dürfte auch enorme international Komplikationen
nach sich ziehen und einen Verstoß gegen international Verträge
zur Drogenbekämpfung darstellen, die auch Belgien unterzeichnet hat.
Es wird daher damit gerechnet, dass Belgien allenfalls dem Niederländischen
Beispiel folgen und den privaten Hasch-Kauf und –verkauf tolerieren wird.

KStA 06/12/00


Copyright: Dr. Igüz
1998 – 2001
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