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Hanfinfos
der Landesarbeitsgemeinschaft Drogen(politik) Berlin
Geschichte des Hanfes und Geschichte der Hanfprohibition Das ursprüngliche Verbreitungsgebiet der Hanfpflanze (Cannabis sativa) war ausschließlich Zentral- und Vorderasien. Die ältesten Überlieferungen zum Gebrauch von Hanf als Rauschmittel aus diesem Gebiet sind mindestens 4700 Jahre alt, auch in ägyptischen Mumien wurden Cannaboide nachgewiesen. Die alten Griechen und Römer kannten Cannabis noch als Droge, danach geriet hingegen die Verwendung von Hanf als Droge in Europa weitgehend in Vergessenheit, wenn auch in den "Hexenmitteln" des späten Mittelalters Hanf als psychoaktiv wirkende Substanz gelegentlich auftaucht. In Europa wurde Hanf etwa seit dem 16./17. Jahrhundert im größeren Umfange angebaut, aber nicht wegen seiner psychoaktiven Wirkung, sondern ausschließlich als Rohmaterial für die Herstellung von Papier, Seilen und Textilien. Seit dem 18. Jahrhundert wurde Hanf auch in den USA (vor allem in Virginia) angebaut - zu den Hanfanbauern zählte übrigens auch der erste Präsident der USA, George Washington, sowie später der US-Präsident Abraham Lincoln. Die bewußtseinsveränderte Wirkung der Hanfpflanze wurde in Europa gegen Mitte des vorigen Jahrhunderts (zunächst von Künstlern und Schriftstellern) vermehrt wiederentdeckt; als beliebte Konsumorte galten die Kaffeehäuser der europäischen Metropolen. Im Deutschen Reich waren Anfang dieses Jahrhunderts auch hanfhaltige Zigaretten der Marke "Nil" (heute enthalten diese nur noch Tabak) oder mit verheißungsvollen Namen wie "Arabische Nächte", "Harem" oder "Wunder des Orients" frei verkäuflich erhältlich. Die Geschichte der weltweiten Hanfprohibition hat ihren wesentlichen Ursprung in der Auseinandersetzung zwischen Schwarzen und Weißen in Südafrika und vor allem in den USA. Das erste staatliche Hanfverbot zu Beginn dieses Jahrhunderts in Südafrika war dazu gedacht, den verbreiteten Hanfgebrauch bei der schwarzen Bevölkerung auszurotten. Auch in den USA mehrten sich seit Mitte der zwanziger Jahre die Befürworter der Hanfprohibition. Hanf war zu dieser Zeit fast ausschließlich die Droge der schwarzen und farbigen sozialen Unterschicht (sowie vieler schwarzer und einiger weniger weißer Jazzmusiker), welche allgemein als subversiv und kriminell galten. 1926 behauptete eine Zeitung in New Orleans, der Marihuanakonsum der schwarzen Bevölkerung sei der Auslöser für die hohe Kriminalität in dieser Bevölkerungsgruppe; bald darauf wurde der Hanfkonsum in Louisina verboten, und 5 Jahre später war der Marihuanakonsum in vielen Staaten der USA illegalisiert, wenn auch eine bundeseinheitlich Regelung noch fehlte. Für diese fehlende Regelung steht im wesentlichen ein Name: Harry Anslinger, der Leiter der zentralen US-amerikanischen Drogen- und Rauschgiftbehörde von 1931-1962. Unter seiner Federführung wurde in den 30er bis 50er Jahren folgende Thesen in die Köpfe der US-Amerikaner eingebläut: (1) Hanf ist ein hochgefährliches Rauschgift. (2) Der Marihuanakonsum endet in vielen Fällen mit Mord und anderen abscheulichen Verbrechen, und (3) Hanfkonsum führt zwangsläufig zum Heroingebrauch - damit war zugleich die These von der Einstiegstheorie geboren. Um den illegalen Hanfkonsum weiter zu unterbinden, wurde schließlich der Hanfanbau und -besitz mit "unverschämt" hohen Steuern belegt. Die 1937 erlassene "Marihuana Tax" sah eine staatliche Steuer von 100 Dollar pro Unze (ca. 30 g) vor, bei Steuerhinterziehung betrug die Strafe sogar 1000 Dollar pro Unze. Die faktische Illegalisierung der Hanfproduktion 1937 und die endgültige Illegalisierung im Jahre 1942 wurde dabei wesentlich unterstützt von der chemischen Großindustrie, die seit 1937 ihre neuentwickelten Verfahren und Chemikalien zur Gewinnung von Papier aus Holz vertreiben wollte, und für die deshalb der alte Papierrohstoff Hanf eine unliebsame Konkurrenz darstellte. Ab 1951 betrug das bundesweite Strafmaß in den USA für den Hanfbesitz und -konsum 2 bis 20 Jahre Zuchthaus. 1961 erreichte Anslinger schließlich, daß der Anbau und Besitz von Hanf in allen UNO-Staaten staatlich sanktioniert wurde (Single Convention on Narcotic Drugs), damit war Grundstein zum heute noch bestehenden weltweiten Hanfverbot gelegt. Ab Mitte der sechziger Jahre wurde Marihuana trotz der Verbote auch vermehrt von der Jugend der weißen Mittel- und Oberschicht der USA konsumiert; Hanf galt zusammen mit LSD als die Droge der "Flower Power Bewegung". Diesen "subversiven Aussteigern" wurde fortan, wie zuvor schon den "kriminellen Schwarzen", der behördliche Kampf angesagt (z.B. wurde der Harvard-Professor und Legalisierungsverfechter Timothy Leary 1965 zu einer Zuchthaustrafe von 30 Jahren wegen Besitzes von knapp 90 g Marihuana verurteilt). Doch weder Nixon, noch Reagan noch Bush konnten mit ihrer "Kriegserklärung gegen Cannabis und andere Drogen" verhindern, daß heute 10 Prozent der amerikanischen Bevölkerung regelmäßig Hanf konsumieren. Die Entwicklung der Hanfprohibition
in Deutschland nach 1918 war im wesentlichen durch seine Verpflichtungen
zunächst aus dem Versailler Vertrag und danach durch internationale
Verträge im Völkerbund und später als Mitglied der UNO gekennzeichnet:
Nachdem im Jahre 1925 durch ein internationales Abkommen Hanf zum ersten
Mal als angeblich suchtfördernde und gesundheitsschädliche Substanz
deklariert worden war, wurde durch das 2. Opiumgesetz im Jahre 1929 der
Besitz von Hanf zu "Rauschzwecken" in Deutschland erstmals für die
Konsument(inn)en illegalisiert (theoretische Höchststrafe: 3 Jahre
Haft); 1934 erfolgte eine nochmalige Gesetzesüberarbeitung, die ausdrücklich
Opium, Morphium, Heroin, Kokain und indischen Hanf als illegale Stoffe
im Sinne des Gesetzes aufführte. Unberührt von Gesetzen blieb
aber der Hanfanbau zur Gewinnung von Rohstoffen, gegen Ende des 2. Weltkrieges
wurde er sogar nochmals durch staatliche Stellen besonders gefördert.
Hanf zu Medizinalzwecken war zudem noch bis 1958 in deutschen Apotheken
erhältlich. Nachdem seit Mitte der 60er Jahre der Konsum von Haschisch
(und auch LSD) in Deutschland allmählich populär wurde, sah sich
die seinerzeit sozial-liberal geführte Bundesregierung genötigt,
hier eine strafrechtlich erzwingbare Pflicht zur Nüchternheit mittels
eines drastisch verschärften Strafrahmens entgegenzusetzen: In der
ersten Fassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) von 1971 wurde
die Höchststrafe auf 10 Jahre Haft ausgeweitet - zugleich wurden die
Halluzinogene (LSD, Psilocybin und Meskalin) durch dieses Gesetz erstmals
für illegal erklärt; der Hanfanbau zur Fasergewinnung war aber
weiterhin statthaft. Mit der Neufassung des BtMG im Jahre 1982 wurde die
Strafobergrenze auf nunmehr 15 Jahre heraufgesetzt. (Was aber keinen Einfluß
auf den Markt mit Cannabis oder anderen Drogen hatte: Die eingeleitenden
Strafverfahren stiegen seit 1982 bis 1994 auf mehr als das Doppelte pro
Jahr.) Zugleich wurde die Pflanze Hanf mit der Änderung des BtMG 1982
total illegalisiert, damit war auch der Hanfanbau zur Fasergewinnung verboten.
Weitere Strafverschärfungen brachte schließlich die Novellierung
des BtMG im Jahre 1992.
Der sogenannte Cannabisbeschluß des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1994 stellte zudem ausdrücklich fest, daß die Erwähnung von Hanf im BtMG nicht gegen das Grundgesetz verstößt (aber Verfassungsgerichtsurteile zur Gesetzmäßigkeit von Strafbestimmungen wurden zu einem späteren Zeitpunkt schon öfter revidiert, wie z.B. im Sexualstrafrecht). Der Beschluß legte positiverweise immerhin klar, daß bei Besitz von geringen Drogenmengen das Verfahren nach § 29 (5) u. § 31a BtMG nicht nur eingestellt werden kann, sondern stets eingestellt werden soll, weil eine Strafe eine übermäßige und damit verfassungswidrige Sanktion darstellen würde. Seit Frühjahr 1996 schließlich ist der Anbau von THC-armen Hanfsorten zur Rohstoffgewinnung in Deutschland wiederum erlaubt, und die rot/grüne Landesregierung in Schleswig Holstein plant eine begrenzte freie Abgabe von Cannabisprodukten zu Konsumzwecken über Apotheken in diesem Bundesland. Auch der offen vorgetragene Protest gegen die unhaltbare Hanf-Verbotspolitik der Bundesregierung wächst: In vielen Städten werden öffentliche "Kiff-Ins" veranstaltet, Prominente "outen" sich als Cannabiskonsumenten, und bundesweite Demos (die erste am 23. August 1997 in Berlin) für die Legalisierung von Hanf sollen den Gesetzgeber zu einer Umkehr in seiner realitätsfernen Drogenpolitik bewegen. Aktuell konsumieren etwa 4 Prozent der deutschen Bevölkerung regelmäßig Hanf, die Zahl der Gelegenheitskonsument(inn)en liegt bei über 10 Prozent und etwa 20 Prozent der Bevölkerung haben mindestens schon einmal mit Hanf experimentiert (50 Prozent sind es in der Gruppe der 18-30 Jährigen). * Die Entwicklung zu mehr Liberalität ist hier noch weit hinter derjenigen z.B. in Holland und einiger weniger US-Staaten (Alaska, Columbia etc.) zurück, doch sind die hiesigen Verhältnisse doch noch nicht ganz so rigoros, wie in vielen anderen Ländern, wo z.B. auch der reine Hanfkonsum bestraft wird (bei uns ist immerhin das Rauchen eines Joints straffrei!). Die negativen Spitzenpositionen in Europa nehmen Frankreich und Schweden ein, wo eine regelrechte behördliche Hanfhysterie herrscht (selbst das Tragen von T-Shirts mit Hanfaufdruck ist in Frankreich verboten!). Die schärfsten Prohibitionsgesetze finden sich jedoch in diversen US-Bundesstaaten (z.B. Alabama, Kansas, Nevada etc.), in arabischen Staaten und in Südostasien: die Höchststrafen für den illegalen Hanfbesitz sind dort lebenslängliche Haft oder sogar die Todesstrafe (bei Besitz von "Handelsmengen" z.B. in Malaysia oder den Phillipinen). (Psychoaktive) Inhaltsstoffe der Hanfpflanze Die psychoaktiven Inhaltstoffe des Hanfharzes sind die Cannabinoide; dies sind gut fett- und daher wenig wasserlösliche (stickstofffreie) Verbindungen. Die wichtigste psychoaktive Verbindung ist das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dessen chemische Strukturaufklärung erst 1964 in Israel vollständig gelang. Der THC-Gehalt der Hanfpflanze nimmt während des Wachstums kontinuierlich zu, bei üblichen ,indischen Hanf" werden bis zu 3 % THC (bezogen auf das Trockengewicht) in den männlichen Pflanzen und bis zu 5 % THC in den weiblichen Pflanzen erreicht; der THC-Gehalt der obersten Blätter der Pflanze ist hierbei am größten. Die Blätter enthalten aber stets weniger Hanfharze bzw. THC als die weiblichen Blüten, diese können bei holländischen Hanf-Superzüchtungen (Super Skunk etc.) bis zu 10 % THC enthalten; bis 10 % THC werden auch bei Haschisch, dem eingetrockneten Harz der Blüten, erreicht. Das sogenannte Haschöl (ein klebriger, eingedickter alkoholischer Hanfpflanzenextrakt) kann sogar bis zu 30 % THC beinhalten. THC reagiert unter Zersetzung empfindlich auf Licht, Sauerstoff und Wärme, wobei als Abbauprodukt das fast psychoinaktive CBN (Cannabinol) entsteht. Ein anders wichtiges Cannaboid ist das auch psychoinaktive CBD (Cannabidiol), welches eine Synthesevorstufe von THC darstellt, und dessen Umbau zu THC in den speziell gezüchteten THC-armen Hanf-Sorten blockiert ist. (Anmerkung: Die Hanfpflanze selbst bildet stets die psychoinaktiven Carbonsäuren von THC; beim Rauchen von Gras werden diese jedoch zu THC decarboxyliert; durch die Hitzeeinwirkung bei der Herstellung von Hanf-Tees oder von Hanfgebäck wird das gleiche erreicht.) Cannabis-Konsum und Abbau von THC im Körper Marihuana oder Haschisch werden meistens geraucht, wobei für eine psychoaktive Wirkung etwa 2-4 mg THC im Körper benötigt werden. Da aber etwa nur ein Fünftel des im Rauch enthaltenen THCs tatsächlich über die Lunge aufgenommen wird, werden real 10-20 mg THC für eine psychoaktive Wirkung benötigt. Dies entspricht ca. 0,2-0,4 g Marihuana mittlerer Qualität mit 5 % THC. Die Wirkung hält nach dem Rauchen, abhängig von der Dosis, 2 bis 4 Stunden an. Weniger verbreitet ist der Verzehr von Hanfprodukten, wobei die meisten Kosument(inn)en darauf achten, die gut fettlösliche Substanz THC zuvor in heißer geschmolzener Schokolade, zerlassener Butter oder in warmen Joghurt aufzulösen. Als weniger wirksam erweisen sich hingegen wässrige Hanfauszüge (etwa ein Tee aus Hanfblüten oder Blättern). Die Wirkung setzt 30-90 Minuten nach dem Konsum ein und dauert 2-12 Stunden an. Das THC wird im menschlichen
Körper (unter Einfügung von -OH Gruppen) in eher wasserlösliche
Formen umgebaut, welche mit Urin und Stuhl innerhalb einiger Stunden ausgeschieden
werden. Ein gewisser Prozentsatz des THC wird jedoch nicht gleich metabolisiert
und ausgeschieden, sondern bleibt im Fettgewebe mehrere Tage gespeichert.
Spontane Freisetzungen größerer Mengen des gespeicherten THCs
sollten nach einer mittlerweile nicht mehr haltbaren Theorie zu den sogenannten
"Flashbacks" (spontane Echo-Rauschzustände) führen. Die Ablagerungen
von THC und seinen Metaboliten in den Haaren sowie besonders der Nachweis
der THC-Metabolite im Urin werden von den Drogenverfolgungsbehörden
(und Führerscheinbehörden) im übrigen zum Nachweis eines
vorangegangenen Cannabiskonsums gern herangezogen. Wegen der langen Depotzeit
von THC im menschlichen Körper ist deshalb auch noch ein um Wochen
zurückliegender Hanfkonsum im Urin nachweisbar. Inzwischen werden
von findigen Anbietern jedoch auch teure Präparate als Trinklösung
oder Haarshampoo vertrieben, wodurch das THC und seine Derivate nicht mehr
im Urin oder in den Haaren nachzuweisen sein soll; dies trifft jedoch nur
bedingt zu, wie entsprechende Tests ergaben (Zeitschrift "Grow", März
1997).
Allgemeine THC-Wirkung Körperliche Reaktionen
Wirkung auf die Psyche
Anders als bei Alkohol führt gelegentlicher hoher Cannabiskonsum am nächsten Tag zu keinem Drogenkater, die Konsument(inn)en fühlen sich oft sogar ausgesprochen "gut drauf", wenn auch die Motivation zur Arbeit nach intensivem Cannabiskonsum am nächsten Tag zuweilen reduziert sein kann. Geringer bis mittlerer Cannabiskonsum hat darüber hinaus oft ausgeprägte aphrodisierende Effekte (was auch durch eine bundesweitweite Umfrage der Berliner AG Drogen bestätigt wurde); nicht ohne Grund taucht deshalb Cannabis als Bestandteil der orientalischen Liebes- und Glückspillen auf. Die Ausbildung einer Toleranz (es werden immer höhere Dosen benötigt, um die gleiche Wirkung zu erzielen) kommt beim THC in nur sehr geringem Umfange vor, auch eine Kreuztoleranz zu anderen Drogen (die Wirkung dieser Drogen wird aufgehoben) wurde für THC nicht beschrieben. Nebenwirkungen/Risiken des Cannabiskonsums Unter akuter THC-Wirkung kann es zu einem trockenen Mund und gelegentlich zum Auftreten von Schwindelgefühlen kommen. Ansonsten sind die Cannabinoide gut verträglich und führen zu keinen körperlichen Schäden. Schädigung der Atemwege
Wirkung auf das Kreislaufsystem
Wirkung auf das Hormonsystem
Beeinflussung der Psyche
und Verkehrstüchtigkeit
Bei sehr hohem THC-Konsum können außerdem akute Depressionen, Panikanfälle und leichte Paranoia auftreten. Doch sind derartige Reaktionen eher selten und gehen meist rasch vorüber. Bei Menschen mit verborgenen (latenten) Psychosen besteht jedoch das Risiko, daß diese durch Cannabiskonsum aktiviert werden. Entwicklung einer Abhängigkeit
Ammenmärchen über Cannabis Cannabis als "Mörderkraut"
Cannabis als Einstiegsdroge
Cannabis flash-backs (Nachrausch)
Gehirnschäden und Amotivationssyndrom
Cannabis als Nutz- und Heilpflanze Hanf ist die ursprüngliche
Pflanze zur Papiergewinnung (s.v.). Aus Hanffasern gewonnenes Papier ist
wesentlich besser und haltbarer als Papier aus Holzzellulose. Hanf ist
eine sehr schnell wachsende (4 m Höhe in 6 Monaten) und hinsichtlich
der Bodenzusammensetzung anspruchslose Pflanze; aus einem ha Hanf-Anbaufläche
läßt sich pro Jahr viermal so viel Zellulose gewinnen wie aus
einem ha Wald: Die vermehrte Nutzung der Hanfpflanze als Papierlieferant
kann damit dazu beitragen, den Kahlschlag der Urwälder dieser Erde
zu stoppen. Die Hanffasern lassen sich außerdem zu sehr hautverträglichen
Textilien weiterverarbeiten, und die Samen liefern ein wertvolles (THC-freies)
Speiseöl, das reich ist an lebenswichtigen mehrfach ungesättigten
Fettsäuren. Die Blüten der Hanfpflanzen werden außerdem
zur Herstellung von Kosmetika und neuerdings (z.T als Hopfenersatz) auch
zum Brauen bekömmlicher (und teilweise psychoaktiv wirkender*) Biere
verwendet.
Die Anwendungsmöglichkeiten von Cannabis in der Medizin sind überaus vielfältig: Bei Krebs- oder Aids-Patient(inn)en beseitigt es infolge der Chemotherapie Übelkeit und Erbrechen, es steigert den Appetit und wirkt leicht schmerzstillend. Die Harze der Pflanze wirken zudem antiepileptisch, sie senken den Augeninnendruck bei Glaukomen (grüner Star) und beugen so einer drohenden Erblindung vor. THC wirkt ferner bei multipler Sklerose und lindert Bronchialkrämpfe bei Asthmatikern. Trotz all dieser positiven Wirkungen ist die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland (anders als in vielen anderen Staaten) immer noch nicht zugelassen, was eine Unverantwortlichkeit insbesondere gegenüber den Krebs- und Aidspatient(inn)en darstellt. (Weitere Informationen zu diesem Thema können Interessierte auch beim Verein "Cannabis und Medizin" erhalten; Infos u.a. bei Dr. F. Grotenhermen, Köln, Tel. 0221-139 25 79 oder bei PD Dr. R. Gorter, Berlin, Tel. 030-39 76 34 20). Cannabis und Strafrecht Sowohl die psychotrope Substanz
THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind in der Anlage I des BtMG
aufgenommen, d.h. weder verschreibungs- noch verkehrsfähig. Ausnahmen
gelten lediglich für die Samen (diese enthalten nämlich auch
bei sehr THC-reichen Sorten kein THC) und für besonders THC-arme Hanfsorten
zur Nutzung als Rohstofflieferant. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der
Besitz von Hanfsamen strafbar, wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen)
Hanfpflanzen bestimmt sind.
Nur der unmittelbare Verbrauch,
also der reine Hanfkonsum ist (ebenso wie der Konsum aller anderen illegalisierten
Substanzen) grundsätzlich (!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche
gesundheitliche Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2,
Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
geschützt sei. Nicht zu einer Strafverfolgung führen außerdem
aufgefundene Rückstände von Cannabiskonsum (THC-Rückstände
in Rauchgeräten, aufgefundene Jointkippen etc.), aber auch das Weiterreichen
eines Joints an den (über 18 jährigen) Nachbarn ist straffrei.
Bei aufgefundenen Cannabismengen
oberhalb der "geringen Menge" reicht das Strafmaß bei den sog. Grundtatbeständen
(d.h. keine erschwerenden Fälle, s.u.) nach § 29 BtMG von Geldstrafen
bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafmaß ist dabei von
mehreren Umständen, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen
Vorstrafen oder der Sozialprognose abhängig, aber auch davon, wo sich
das verurteilende Gericht befindet! (s.o.)
Dieses Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach § 29a Abs. 2 BtMG auch für den Besitz einer "nicht geringen (nicht unerheblichen) Menge". In der Rechtssprechung (BGH-Urteil) liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 g THC (= 500 Konsumeinheiten zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder 150 g Marihuana mit 5 % THC. Wer Cannabis (oder andere
illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren abgibt (auch das Weiterreichen
eines Joints zählt hierzu!) und dabei über 21 Jahre alt ist,
wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG ebenfalls mit mindestens einem
Jahr Freiheitsentzug bestraft.
Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder sonstwo mit illegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der muß insbesondere in den südlichen Bundesländern - auch bei der Sicherstellung einer nur geringen Menge - mit einer anschließenden sofortigen Wohnungsdurchsuchung rechnen. Werden dort spezielle Waagen, in Tütchen portionierte Mengen etc. vorgefunden, so gehen die Ermittlungsbehörden dann sogar vom strafverschärfenden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (s.o.) aus. Aufgefundene illegale Drogen
bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst) haben darüber hinaus nach
Meldung an die Führerscheinstellen in vielen Fällen den Versuch
des Führerscheinentzuges zur Folge und zwar auch dann, wenn nicht
unter Drogeneinfluß gefahren wurde. Begründet wird der Entzug
der Fahrerlaubnis bei aufgefundenem Cannabis mit der pauschalen Behauptung,
Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger "vernunftgesteuert" (OLG Koblenz,
1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahr spontan auftretender
Rauschzustände selbst Wochen nach dem letzten Cannabiskonsum (sog.
Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich
unhaltbar, wie u.a. Gutachten bei einer Anhörung 1995 durch den Bundesgerichtshof
(BGH) darlegten.
Bei allen polizeilichen Vernehmungen
sollte man grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen, und auf eventuelle
Drohungen oder Versprechungen seitens der Kriminalpolizei nicht eingehen,
denn eine einmal gemachte Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke:
Reden ist Blech, Schweigen ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem
Fall einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten
verlangen kann.
Drogenpolitische Forderungen Aus medizinischer Sicht birgt
der regelmäßige Konsum von Cannabis auf keinen Fall ein höheres
gesundheitliches Risiko als der regelmäßige Konsum von Alkohol
oder Tabakwaren (Nikotin etc.), das Risiko ist sogar deutlich geringer.
Die Erwähnung von Cannabis und die Nichterwähnung von Alkohol
und Tabak im BtMG verstoßen deshalb (auch nach Ansicht vieler Juristen)
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3, Abs.
1), selbst wenn eine konservative Mehrheit des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes
1994 noch anderer Meinung war. Da eine Aufnahme von Alkohol und Tabak in
das BtMG absurd erscheint, ist deshalb die totale Streichung von Cannabis
und THC * aus dem BtMG zu fordern, so wie dies auch Bündnis 90 / Die
Grünen in allen aktuellen Wahlprogrammen für richtig halten.
Die Konsequenz der totalen Legalisierung ist ein freier Handel, belegt
mit staatlichen Steuern (so wie dies bereits vor 80 Jahren der Fall war),
bei einer Abgabe an Personen über 16 Jahren, vergleichbar den Regelungen
für Tabak und Alkohol, gekoppelt aber mit einem Werbeverbot für
legale Drogen aller Art in den öffentlich-rechtlichen Medien.
Soll der Erwerb (Ankauf)
von Drogen zum Eigenkonsum straffrei ermöglicht werden, so muß
dies dann konsequenterweise auch für die Drogen-Abgabe an die Endverbraucher
gelten. Andernfalls manifestiert sich eine paradoxe Situation, wie wir
sie heute bei Cannabisprodukten vorfinden: Der Besitz und Erwerb (zumindest
geringer Mengen) zum Eigenkonsum ist auf Weisung des Bundesverfassungsgerichtes
straffrei; die zum Erwerb erforderliche Abgabe der Droge wird aber nach
wie vor unnachsichtig verfolgt. Eine Lösung dieses Problems wäre
ein Abgabe z.B. der Partydrogen über lizenzierte Stellen (Vereine
der Drogenselbsthilfe, Apotheken, Coffeshop-ähnliche Einrichtungen),
ähnlich dem praktizierten Coffeeshopmodell für Cannnabisprodukte
in Holland. Im Unterschied zum Straßenhandel wird hierdurch auch
eine kontrollierte Abgabe (an Personen über 18 Jahren) von kontrollierten
(auf ihre Zusammnesetzung hin geprüften) Drogen zudem erst ermöglicht
- gesundheitliche Schäden hervorgerufen durch überdosierte oder
verunreinigte Ecstasy-Pillen (s. Testberichte von "Eve und Rave" e.V.)
ließen sich so wiederum vermeiden.
Weiterführende Literatur u.a.: Die Speisen der Götter
(Terence McKenna), Edition Rauschkunde (1992);
Impressum und Bezugsquellen Produktion: Landesarbeitsgemeinschaft
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Copyright Text: Landesarbeitsgemeinschaft Drogen(politik) / Layout: Doc Highüz 1998 - 2002 | ![]() |